Der Sozialabgabenrechner für Fach- und Führungskräfte zeigt, wie sich die Arbeitnehmerkosten in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in Euro und Prozent pro Jahr verändern würden, wenn die sogenannten Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken- und Pflegeversicherung von heute 66.150 € (2025) auf das Niveau der Rentenversicherung (96.600 €) erhöht werden würde. Weil sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Sozialversicherungsabgaben paritätisch teilen, fallen die Abgaben der Arbeitnehmer in gleicher Höhe auch als Lohnzusatzkosten beim Arbeitgeber an. Mit dem Abgaben-Rechner lässt sich deshalb auch einen Blick auf die Abgaben- oder Lohnzusatzkostenlast von ganzen Unternehmen, Wirtschaftsstandorten oder Betrieben werfen.
Die Beitragsbemessungsgrenze gibt die maximale Höhe des Arbeitsentgelts an, das zur Berechnung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge herangezogen wird. Für den Anteil des Arbeitsentgelts, der oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt, müssen keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden.
Die Arbeitnehmerkosten zur Kranken- und Pflegeversicherung werden dem Arbeitnehmer vom Bruttogehalt abgezogen. Die Arbeitnehmerkosten umfassen unter anderem den Arbeitnehmeranteil der Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Mit Bezug auf die Kranken- und Pflegeversicherung liegen die Arbeitnehmerkosten bis zur jährlichen Beitragsbemessungsgrenze von heute 66.150 € (2025) bei durchschnittlich 10,35 % auf Lohn und Gehalt. Diesem Wert liegt der offizielle im Dezember 2024 im Bundesanzeiger auf Basis des GKV-Schätzerkreises vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) verkündete durchschnittliche Beitragssatz der Krankenkassen zu Grunde. Der tatsächliche durchschnittliche Beitragssatz liegt schon Anfang 2025 rund 0,4 Prozentpunkte höher als der offiziell vom BMG veröffentlichte.
Bei der sogenannten geringfügigen Beschäftigung („Mini-Jobs“) gelten andere Beitragssätze. Aus Gründen der Vereinfachung werden „Mini-Jobs“ im Belastungs-Rechner nicht berücksichtigt und die vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) für 2025 veröffentlichte Mindestbemessungsgrundlage von jährlich 14.979,96 € zu Grunde gelegt.
Die Arbeitgeberkosten fallen als Lohnzusatzkosten zusätzlich zum Leistungsentgelt an. Die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerkosten entsprechen sich in der Höhe, das heißt sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber finanzieren paritätisch bis zur jährlichen Beitragsbemessungsgrenze von heute 66.150 € (2025) bei durchschnittlich jeweils 10,35 % - zusammen 20,7 % - auf Lohn und Gehalt die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung.
Stabile Abgabenlasten hängen in der Sozialversicherung sowohl vom Beitragssatz als auch von der Beitragsbemessungsgrenze ab. Trotzdem wird in der Politik häufig allein vom Ziel der Stabilität des Beitragssatzes gesprochen. Die Sozialabgaben steigen aber auch dann, wenn der Beitragssatz unverändert bleibt, aber stattdessen die Beitragsbemessungsgrenze erhöht wird. Und weil die jährliche Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung (2025: 66.150 €) unterhalb der Bemessungsgrenze in der Rentenversicherung liegt, wird in Teilen der Politik gefordert, nach der Bundestagswahl eine Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung auf das Niveau der Rentenversicherung (2025: 96.600 €) durchzusetzen. Aber auch eine vollständige Abschaffung der Beitragsbemessungsgrenze ist im Gespräch. Das hieße, dass Fach- und Führungskräfte Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung unbegrenzt auf das gesamte Lohn- und Gehaltseinkommen bezahlen müssten.
Partei | ja | nein | Anmerkungen |
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SPD | X | Erhöhung auf das Niveau der Rentenversicherung | |
CDU | X | ||
CSU | X | ||
Grüne | X | Erhöhung auf das Niveau der Rentenversicherung | |
FDP | X | ||
Linke | X | Abschaffung der Beitragsbemessungsgrenze | |
BSW | X | Abschaffung der Beitragsbemessungsgrenze | |
AfD | ? | ? | widersprüchliche Positionierung |
Quelle: Öffentliche Äußerungen von (prominenten) Politikerinnen und Politikern; Vorstands-, Parteitags- und Fraktionsbeschlüsse; Grundsatz- und Wahlprogramme der Parteien.
Der Beitragssatz bezeichnet in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und der sozialen Pflegeversicherung (SPV) den prozentualen Anteil am Bruttoarbeitsentgelt, der an die Kranken- und Pflegekassen zur Finanzierung der Gesundheits- und Pflegeversorgung abgeführt wird. Der Beitragssatz wird anteilig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgebracht.
Die Berechnung der Lohnzusatzkosten in der Kranken- und Pflegeversicherung für einzelne Fach- und Führungskräfte erfolgt durch die Eingabe des individuellen Jahresgehalts eines einzelnen Angestellten. Dafür wird die vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) veröffentlichte Mindestbemessungsgrundlage von jährlich 14.979,96 € (2025) zu Grunde gelegt.
Die Berechnung der Arbeitgeberkosten in der Kranken- und Pflegeversicherung für ein Gesamtunternehmen erfolgt durch die Auswahl eines oder mehrerer Gehaltsklassen und der dazugehörigen Anzahl der Angestellten. Der Rechner definiert die Gehaltsklassen in der Regel in 5.000 Euro-Schritten. Ausgangsgröße ist die vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) veröffentlichte Mindestbemessungsgrundlage von jährlich 14.979,96 € (2025). Als oberer Orientierungspunkt dient ein Jahresgehalt oberhalb von 96.600 € jährlich, ab dem nach Plänen von SPD und Grünen die neue, an der Rentenversicherung orientierten Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung überschritten wird.
Um den Belastungs-Rechner „einfach“ zu halten, wird zur Berechnung der Belastung aller Arbeitsplätze im Unternehmen jeweils der Mittelwert einer Gehaltsklasse genutzt. Beispiel: In der Gehaltsklasse 40.000 – 45.000 Euro ermittelt der Belastungs-Rechner die Lohnzusatzkosten für jeden Arbeitsplatz mit dem Mittelwert von 42.500 Euro. Werden in den Gehaltsklassen alte oder neue Beitragsbemessungsgrenzen berührt, werden die Beitragsbemessungsgrenzen rechnerisch stets entsprechend berücksichtigt.
Der Belastungs-Rechner berechnet die Abgabenlast für die Kranken- und Pflegeversicherung. In einem ersten Schritt bestimmt der Nutzer, ob die Arbeitnehmerkosten für einzelne „Fach- und Führungskräfte“ oder die Arbeitgeberkosten für ein „Gesamtunternehmen“ mit mehreren Angestellten und Arbeitsplätzen berechnet werden soll.
In einem zweiten Schritt ist als Szenario-Ausgangslage über eine Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze oder alternativ über einen Beitragssatzanstieg in der Kranken- und Pflegeversicherung zu entscheiden.
In einem dritten Schritt gibt der Nutzer die Gehaltsklassen der Angestellten im Gesamtunternehmen beziehungsweise das Jahresgehalt als einzelne Fach- und Führungskraft ein.
Mit dem Befehl „Jetzt berechnen“ kann der Nutzer die Abgabenlast für die Kranken- und Pflegeversicherung im Jahr 2025 mit der Abgabenlast bei erhöhten Beitragsbemessungsgrenzen und -sätzen vergleichen. Bei einzelnen Fach- und Führungskräften wird jeweils nur die Zusatzbelastung der Arbeitnehmer projiziert. Auf der Arbeitgeberseite entstehen als Lohnzusatzkosten immer weitere Zusatzbelastungen in gleicher Höhe. Aus der Perspektive eines Gesamtunternehmens heißen die Sozialabgaben deshalb Arbeitgeberkosten und werden als Arbeitgeberbeitrag entsprechend ausgewiesen.
Der Arbeitnehmer-Belastungs-Rechner bezieht sich allein auf gesetzlich kranken- und pflegeversicherte Fach- und Führungskräfte. Sind Fach- und Führungskräfte privatversichert beschäftigt, muss eine differenziertere Betrachtung unter anderem in Abhängigkeit von der Beitragshöhe zur PKV und der Zahl der nicht arbeitenden Familienangehörigen vorgenommen werden.
Niemand wird entlastet. Die Vorschläge der SPD und Grünen zur Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken- und Pflegeversicherung auf das Niveau der Rentenversicherung würden Arbeitnehmer und Arbeitgeber formal paritätisch belasten. Die jeweiligen Beitragssätze wären auf eine stark erhöhte Beitragsbemessung anzuwenden.
Bei den Arbeitnehmern und Arbeitgebern würden bei einem Jahreseinkommen ab 66.150 Euro die von der Kranken- und Pflegeversicherung verursachten Arbeitnehmerkosten um bis zu 46,0 Prozent steigen. Besonders berührt vom Anstieg der Sozialversicherungskosten sind qualifizierte und hochqualifizierte Fach- und Führungskräfte.
Diese sind häufig zum Beispiel im Wirtschaftszweig der chemisch-pharmazeutischen Industrie, der Energieversorgung, der Finanzdienstleistungen, der Information und Kommunikation, des Verarbeitenden Gewerbes sowie im Bereich der wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen beschäftigt. Die Durchschnittsverdienste dieser Wirtschaftszweige liegen allesamt über der alten beziehungsweise (nahe) der neuen Beitragsbemessungsgrenze.
Eine sprunghafte Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze ist keine nachhaltige Lösung. Stattdessen brauchen wir tiefgreifende Reformen, die Leistung nicht zusätzlich belastet und das Sozialsystem langfristig stabil, fair und generationengerecht sowie wieder tragfähig macht.