Steigende Sozialversicherungsbeiträge führen zu höheren Abgabenlasten. Arbeitnehmer sind direkt betroffen. Der Arbeitnehmer-Rechner zeigt auf, wie höhere Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gerade Fach- und Führungskräfte belasten.
Berücksichtigt werden sowohl steigende Beitragssätze als auch die von SPD und Bündnis 90/Die Grünen häufig als Alternative geforderte Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze von heute 66.150 € auf das Niveau der Rentenversicherung (96.600 €).
Für mehr Transparenz in dieser Schlüsselfrage hat die ULA den Arbeitnehmer-Rechner aufgesetzt und sich dabei am Arbeitgeber-Rechner der Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft (vbw) orientiert. Nutzen Sie dieses Angebot und erfahren Sie, welche Konzepte die Parteien zur Bundestagswahl verfolgen und welche Folgen dies für Ihre Finanzen haben kann.
Mit dem Arbeitnehmer-Belastungs-Rechner kann die Vorher-Nachher-Netto-Belastung für einzelne Führungskräfte in Euro und Prozent pro Jahr dargestellt werden. Abgaben in gleicher Höhe fallen aber auch als Lohnzusatzkosten beim Arbeitgeber an. Mit dem Rechner lässt sich deshalb auch einen Blick auf die Abgabenlast von ganzen Unternehmen werfen.
Der Sozialabgabenrechner für Fach- und Führungskräfte zeigt, wie sich die Arbeitnehmerkosten in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in Euro und Prozent pro Jahr verändern würden, wenn die sogenannten Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken- und Pflegeversicherung von heute 66.150 € (2025) auf das Niveau der Rentenversicherung (96.600 €) erhöht werden würde. Weil sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Sozialversicherungsabgaben paritätisch teilen, fallen die Abgaben der Arbeitnehmer in gleicher Höhe auch als Lohnzusatzkosten beim Arbeitgeber an. Mit dem Abgaben-Rechner lässt sich deshalb auch einen Blick auf die Abgaben- oder Lohnzusatzkostenlast von ganzen Unternehmen, Wirtschaftsstandorten oder Betrieben werfen.
Die Beitragsbemessungsgrenze gibt die maximale Höhe des Arbeitsentgelts an, das zur Berechnung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge herangezogen wird. Für den Anteil des Arbeitsentgelts, der oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt, müssen keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden.
Die Arbeitnehmerkosten zur Kranken- und Pflegeversicherung werden dem Arbeitnehmer vom Bruttogehalt abgezogen. Die Arbeitnehmerkosten umfassen unter anderem den Arbeitnehmeranteil der Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Mit Bezug auf die Kranken- und Pflegeversicherung liegen die Arbeitnehmerkosten bis zur jährlichen Beitragsbemessungsgrenze von heute 66.150 € (2025) bei durchschnittlich 10,35 % auf Lohn und Gehalt. Diesem Wert liegt der offizielle im Dezember 2024 im Bundesanzeiger auf Basis des GKV-Schätzerkreises vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) verkündete durchschnittliche Beitragssatz der Krankenkassen zu Grunde. Der tatsächliche durchschnittliche Beitragssatz liegt schon Anfang 2025 rund 0,4 Prozentpunkte höher als der offiziell vom BMG veröffentlichte.
Bei der sogenannten geringfügigen Beschäftigung („Mini-Jobs“) gelten andere Beitragssätze. Aus Gründen der Vereinfachung werden „Mini-Jobs“ im Belastungs-Rechner nicht berücksichtigt und die vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) für 2025 veröffentlichte Mindestbemessungsgrundlage von jährlich 14.979,96 € zu Grunde gelegt.
Die Arbeitgeberkosten fallen als Lohnzusatzkosten zusätzlich zum Leistungsentgelt an. Die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerkosten entsprechen sich in der Höhe, das heißt sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber finanzieren paritätisch bis zur jährlichen Beitragsbemessungsgrenze von heute 66.150 € (2025) bei durchschnittlich jeweils 10,35 % - zusammen 20,7 % - auf Lohn und Gehalt die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung.
Stabile Abgabenlasten hängen in der Sozialversicherung sowohl vom Beitragssatz als auch von der Beitragsbemessungsgrenze ab. Trotzdem wird in der Politik häufig allein vom Ziel der Stabilität des Beitragssatzes gesprochen. Die Sozialabgaben steigen aber auch dann, wenn der Beitragssatz unverändert bleibt, aber stattdessen die Beitragsbemessungsgrenze erhöht wird. Und weil die jährliche Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung (2025: 66.150 €) unterhalb der Bemessungsgrenze in der Rentenversicherung liegt, wird in Teilen der Politik gefordert, nach der Bundestagswahl eine Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung auf das Niveau der Rentenversicherung (2025: 96.600 €) durchzusetzen. Aber auch eine vollständige Abschaffung der Beitragsbemessungsgrenze ist im Gespräch. Das hieße, dass Fach- und Führungskräfte Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung unbegrenzt auf das gesamte Lohn- und Gehaltseinkommen bezahlen müssten.
Partei | ja | nein | Anmerkungen |
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SPD | X | Erhöhung auf das Niveau der Rentenversicherung | |
CDU | X | ||
CSU | X | ||
Grüne | X | Erhöhung auf das Niveau der Rentenversicherung | |
FDP | X | ||
Linke | X | Abschaffung der Beitragsbemessungsgrenze | |
BSW | X | Abschaffung der Beitragsbemessungsgrenze | |
AfD | ? | ? | widersprüchliche Positionierung |
Quelle: Öffentliche Äußerungen von (prominenten) Politikerinnen und Politikern; Vorstands-, Parteitags- und Fraktionsbeschlüsse; Grundsatz- und Wahlprogramme der Parteien.